Was
macht der Restaurator im Tischlerhandwerk?
Als Restauratorin im Tischlerhandwerk habe ich
bereits die höchste im Handwerk
zu vergebene Qualifikation -den Meistertitel-
erreicht und beherrsche die neuen
Handwerkstechniken ebenso wie die traditionellen
in Theorie und Praxis.
Da
in der heutigen Zeit jedoch in erster Linie Rohstoff
sparende Werkstoffe und moderne
Maschinen zum Einsatz kommen, bleiben die traditionellen
Handwerkstechniken immer
mehr auf der Strecke.
Die
Ausbildung zum Restaurator im Tischlerhandwerk
gibt mir die Möglichkeit mein fachliches
Wissen und meine praktischen Fähigkeiten
auf dem traditionellen Gebiet der Handwerkskunst
zu ergänzen, auszuweiten und zu vertiefen.
Meine
Arbeit besteht hauptsächlich darin alte Möbel,
Fenster, Türen bzw. Tore, aber auch
Treppen und z.B. Wandverkleidungen fachgerecht
instant zu setzen. Von Bedeutung ist es hier,
den Objekten durch behutsame Eingriffe und Reparaturen
ihre angemessene Wirkung wieder zu geben und sie
wieder erfahrbar zu machen.
Als Restauratorin bekomme ich Einblicke in die
Geschichte eines Objekts, die dem Laien
verborgen bleiben. Ich bin in der Lage, anhand
von Konstruktion, Material, Dekor und Form die
Kunststilepoche zu bestimmen, in der das Objekt
seine Fertigungswerkstatt verlies um seinen langen
Weg in die heutige Zeit anzutreten.
Da
damals garantiert kein Tischler damit gerechnet
hat, dass eventuell "sein" Möbel
heute
nach mehr als teilweise über 300 Jahren noch
existiert und er einen für uns wichtigen
Zeitzeugen schuf, ist dem Objekt in jedem Fall
mit größt möglichem Respekt entgegenzutreten.
Um
ein Objekt fachgerecht instand setzen zu können,
muss man sich mit seiner Arbeit und
dem zu behandelnden Kulturgut emotional verbinden
und sich stets über die in seinen Händen
liegende Verantwortung im Klaren sein.
Das
Objekt sollte sich nach einer Restaurierung nach
wie vor im Originalzustand befinden
und nicht durch übermäßiges Schleifen
oder etwa andere Eingriffe verändert oder
etwa mit
Möbellack versiegelt werden.
Restaurieren
heißt NICHT Neu machen.
Da es in der Regel keine " Standardlösungen"
gibt müssen individuelle
handwerkliche Lösungen für jede Maßnahme
erarbeitet werden.
Alle
vorgenommenen Eingriffe und Reparaturen sollten
"reversibel", d.h. rückführbar
und eindeutig erkennbar sein.
Im
Vordergrund der Arbeit steht immer, so viel Originalsubstanz
wie möglich zu
erhalten und je nach Bedarf und Möglichkeit,
d.h. je nach objektspezifischem Einzelfall,
durch verschiedene Methoden den weiteren Substanzverlust
zu verhindern.
Möglichkeiten sind zum Beispiel, das "Renovieren",
was bedeutet, dass vorhandene
Teile eines Denkmals umfassend instand zu setzen
sind oder das "Konservieren", was bedeutet,
dass das vorhandene Kulturgut gesichert und ein
weiterer Substanzverlust verhindert wird,
um nur zwei Möglichkeiten zu nennen. Grundlage
für die Entscheidung, welche Methode
zum Einsatz kommt, ist immer die vorliegende Substanz.
Zwei
wichtige Kriterien sind hierbei:
1.
Ist die Substanz erhaltungswürdig? > Vermittelt
sie eine geistige Botschaft?
2.
Ist die Substanz erhaltungsfähig? > Wie
weit ist der Zerfall fortgeschritten?
Auch
der Kundenwunsch ist nicht zu vernachlässigen,
das heißt, welche Aufgaben
und welchen Nutzen soll das Objekt in Zukunft
erfüllen?
Diese
Faktoren bedeuten für den Restaurator, dass
er in drei verschiedene Richtungen
denken und dann eine individuelle Lösung
finden muss, die im Idealfall alle zufrieden stellt,
was jedoch selten der Fall ist.
In
drei Richtungen denken heißt in diesem Falle,
alle Bedürfnisse zu berücksichtigen:
1.
Was will der Nutzer ? > Planer
2.
Welche Technologien sind einsetzbar, welche Schäden
sind vorhanden ? > Fachexperte (Tischlermeister)
3.
Welche Geschichtsspuren sind vorhanden ? >
Denkmalpfleger
Erst
wenn alle diese Aspekte berücksichtigt wurden,
kann ein geeignetes
Konzept für eine Restaurierung, Sanierung
oder Nutzung erarbeitet werden.
Ziel
ist es jedoch immer, das Kunstwerk und das geschichtliche
Zeitzeugnis
zu bewahren und für unsere nachfolgenden
Generationen zu erhalten, wodurch
es oft zu Konflikten zwischen Planer und Denkmalpfleger
kommt.
Es
gehört ebenfalls zu meinen Aufgaben die vorgenommene
Arbeit an einem Objekt dokumentarisch festzuhalten.
Die
Dokumentation dient dazu die "Restaurierung"
nachvollziehbar festzuhalten,
um den Erfolg durchgeführter Maßnahmen
kontrollieren zu können und die Geschichte
des Kulturgutes chronologisch weiterzuschreiben.
Die Dokumentation muss demnach
bei dem Objekt verbleiben und öffentlich
zugänglich sein.
Leistungsumfang
der Restaurierung
-
Untersuchung
des Objekts
-
Beratung
-
Schadensanalyse
-
Analyse
der vorhandenen Geschichtsspuren
-
Erstellung
eines Konservierungs- und Restaurierungskonzepts
-
Dokumentation
-
Erstellung
von Pflegemaßnahmen
-
Wartung
und Pflege der restaurierten Objekte
Untersuchung des Objektes
Um
eine genaue Aussage über den Zustand, die
vorliegenden Schäden und ihre Ursachen, sowie
über die verwendeten Materialien und das
Alter des Objektes und seiner Echtheit geben zu
können muss das Objekt genauer in Augenschein
genommen werden.
Durch eine detailierte Untersuchung erhält
man Aufschluss über Technologie des Objektes
Schadensanalyse
Die
Schadensanalyse schließt direkt an die Untersuchung
an und ist wichtig zur Erkennung der vorhandenen
Schäden und deren Ausmaßen um sie bei
der Erstellung des Konservierungs- und Restaurierungskonzeptes
entsprechend berücksichtigen zu können.
Vorhandene Schäden können sein:
-
Fehlende
Holzteile
-
Abgerissene
und lose Furniere
-
Kürschner
( nicht (mehr) geleimte Stellen zwischen Trägermaterial
und Furnier)
-
Offene
Fugen und Risse im Holz durch Holzschwund
-
Alte,
nicht fachgerecht ausgeführte Reparaturen
-
Pilz-
und Insektenbefall
Analyse der vorhandenen Geschichtsspuren
Erstellung
eines Konservierungs- und Restaurierungskonzeptes
Anhand des Untersuchungskonzeptes, der Schadensanalyse
und der Analyse der vorhandenen Geschichtsspuren
wird ein Konzept zur Konservierung und Restaurierung
des vorliegenden Objektes individuell erarbeitet.
Hierbei wird immer versucht, so viel Substanz
wie möglich zu erhalten, der Substanzerhalt
steht immer an erster Stelle.
Die Devise lautet: "So viel wie nötig
und so wenig wie möglich " von der vorhandenen
Substanz zu entfernen.
Restaurieren heißt nicht
Neu machen !!!!!!!
Sowohl die Maßnahmen der Konservierung als
auch die der Restaurierung müssen Reversibel,
d.h. Rückführbar sein. Dies bedeutet
für das Objekt, das alle Durchgeführten
Maßnahmen wieder rückgängig (entfernbar)
gemacht werden können ohne es zu beschädigen.
Da
natürlich aber auch der Kundenwunsch in Betracht
gezogen werden muss, ist es wünschenswert
ein Konzept zu erarbeiten, was sowohl den Kunden,
als auch den zuständigen Restaurator zufrieden
stellt.
Um dies gewährleisten zu können ist
vor der Erstellung des Konzeptes genau zu klären,
welchen Ansprüchen das Möbel nach der
Restaurierung gerecht werden soll/muss und das
erstellte Restaurierungskonzept ausgiebig mit
dem Kunden zu besprechen werden.
Konservierung
Die Konservierungsmaßnahmen dienen dem reinen
Erhalt der vorhandenen Substanz. Da alle Objekte
einem natürlichen Verfall unterliegen, kann
dieser durch erhaltende Maßnahme nicht völlig
gestoppt, aber doch deutlich verlangsamt werden.
Die Konservierung lässt sich hierbei in Zwei
Bereiche glieder
Beschränkt
sich auf Maßnahmen, die am Objekt selbst
durchgeführt werden
Und
Konzentriert
sich auf das Umfeld, um die äußeren
Einwirkungen auf das Objekt positiv zu beeinflussen.
Die Konservierung ist Grundlage von jeder Restaurierung,
denn ohne die nötigen erhaltenden Maßnahmen
kann eine Restaurierung auf lange Sicht gesehen
keinen zufriedenstellenden Bestand haben
Restaurierung
Die
Restaurierung setzt die Konservierung voraus,
bzw. schließt diese unabdingbar mit ein
und baut auf ihr auf.
Die Restaurierung hat zum Ziel, durch behutsame
Eingriffe und Reparaturen das Objekt wieder erfahrbar
zu machen und den optischen gesamt Eindruck zu
verbessern.
Bei einer Restaurierung sind auch die Funktion
sowie die Funktionstüchtigkeit und die Geschichte
des Möbels zu berücksichtigen.
In früherer Zeit am Objekt durchgeführte
Veränderungen und Reparaturen können
und sollen nicht ohne weiteres zurück geführt
werden, da sie heute als am Objekt gewachsene
Zustände gewertet werden können und
somit einen historischen Wert darstellen.
Zu
den konservatorischen- und restauratorischen Maßnahmen
zählen zu Beispiel:
-
Schutzmaßnahmen
für die Substanz
Schädlingsbekämpfung ( Insekten und
Pilze)
-
Festigung
- Furniere
- Konstruktion
- Einlegearbeiten
-
Ergänzungen
von Fehlstellen
-
Lacken
- Schnitzereien
- Massivholz und Furnieren
- Einlegearbeiten
-
Intarsien und Marketerien
- Massivholz
- Oberflächenveredelung
-
Einpassung von Schlüsseln
- Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit
von Schlössern
- Entfernung von Korrosionen
- Korrosionsschutz
- Überarbeitung / Ergänzung und gängig
machen von Bändern und Beschlägen
-
Reinigung
- Regenerierung
- Retuschen
- Schellackpolituren
- Wachspolituren
- Moderne Oberflächenveredelungen
-Von
Funktionalität und Presentierbarkeit des
Objektes
Dokumentation
Die Dokumentation ist ein Beleg für den Zustand
des Objektes, das erarbeitete Konzept und die
Ausgeführten Arbeiten.
Sie beinhaltet neben einem schriftlichen Teil
auch Fotographien, Zeichnungen und Kartierungen.
Dokumentationsaufbau
-
Identifikation
des Objektes
-
Beschreibung
des Objektes
-
Technologische
Untersuchungen
-
Untersuchung
des Zustandes und Beschreibung der Schäden
-
Durchgeführte
Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen
-
Bildliche
Dokumentation
Erstellung
von Pflegemaßnahmen
Jedes Objekt sollte eine angemessene Pflege und
Wartung erhalten.
Gerne bin ich bereit sie über Durchzuführende
oder zu Vermeidende Pflege für Ihr Möbel
zu beraten.
Wartung
und Pflege der restaurierten Objekte
Außerdem
bin ich bereit, im Rahmen eines Wartungs- und
Pflegevertrages, in einer mit Ihnen abgesprochenen,
festen Regelmäßigkeit die Pflege und
Wartung für Ihr Objekt zu übernehmen.
Download-Service
Empfehlung
zur Ausschreibung und Vergabe von Arbeiten
an Kulturdenkmalen
vom Bundesverband Restaurator im Handwerk
e.V."
Empfehlung
zur Ausschreibung von Arbeiten an Kulturdenkmalen
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Charta
von Venedig (1964)
Das 1964 verabschiedete Dokument bildet die einzig
verbindliche Grundlage für den
Umgang mit historischer Bausubstanz auf internationaler
Ebene und ist auch in der
Einzelaussage noch aktuell.
Der Wortlaut ist im folgenden
wiedergegeben
INTERNATIONALE CHARTA
ÜBER DIE ERHALTUNG UND RESTAURIERUNG
VON KUNSTDENKMÄLERN UND DENKMALGEBIETEN
Der II. Internationale Kongreß der Architekten
und Techniker der Denkmalpflege,
welcher vom 25. bis zum 31. Mai 1964 in Venedig
tagte, hat folgendem Wortlaut
zugestimmt:
Definitionen
Art. 1. Der
Denkmalbegriff umfaßt sowohl die vereinzelte
baukünstlerische Schöpfung
(Einzeldenkmal) als auch das städtische oder
ländliche Denkmalgebiet, das von einer
ihm eigentümlichen Zivilisation Zeugnis ablegt,
eine bezeichnende Entwicklung
erkennen läßt oder mit einem historischen
Ereignis in Zusammenhang steht. Er bezieht
sich nicht nur auf große künstlerische
Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene
Werke, die im Laufe der Zeit eine kulturelle Bedeutung
bekommen haben.
Art.
2. Die Erhaltung und Restaurierung
von Denkmälern bildet den Gegenstand eines
Faches, welches sich aller naturwissenschaftlichen
und technischen Mittel und
Methoden bedient, die einen Beitrag zur Erforschung
und Erhaltung der überkommenen
Denkmäler leisten können.
Art.
3. Erhaltung und Restaurierung zielen
genauso auf die Bewahrung des
Kunstwertes wie auf die des geschichtlichen Zeugnisses
hin.
Erhaltung
Art.
4. Die Erhaltung von Denkmälern
bedingt zunächst eine andauernde Pflege.
Art.
5. Die Erhaltung von Denkmälern
wird immer durch Widmung einer der
Gesellschaft nützlichen Form begünstigt.
Eine derartige Widmung ist daher
wünschenswert, aber sie kann nicht zur Veränderung
der Disposition oder der
Dekoration von Bauwerken führen. Innerhalb
dieser Grenzen müssen Adaptierungen
geplant und bewilligt werden, die durch die Weiterentwicklung
von Nutzung und
Gebrauch nötig werden.
Art.
6. Die Erhaltung eines Denkmals hat
die seiner Umgebung und die des Maßstabs
mitzuumfassen. Wenn die traditionelle Umgebung
vorhanden ist, muß sie erhalten
werden, und jede neue Baumaßnahme, jeder
Abbruch, jede Umgestaltung, die dazu
führen kann, die Maßverhältnisse
oder etwa das Zusammenwirken der Farben zu
stören, wird zu verbieten sein.
Art.
7. Das Denkmal ist mit seiner Geschichte,
deren Zeuge es darstellt, sowie mit der
Umgebung, in der es sich befindet, untrennbar
verbunden. Dementsprechend ist eine
Verschiebung des ganzen Objektes oder eines Teiles
desselben nur zu dulden, wenn
die Erhaltung des Denkmals dies unbedingt erfordert
oder bedeutende nationale sowie
internationale Interessen dies rechtfertigen.
Art.
8. Werke der Bildhauerei, der Malerei
und des Kunstgewerbes, die einen festen
Bestandteil eines Baudenkmals bilden, können
von ihm nur getrennt werden, wenn
diese Maßnahme die einzige Möglichkeit
darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.
Restaurierung
Art.
9. Der Restaurierung kommt immer der
Charakter einer ausnahmsweisen
Maßnahme zu. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen
und historischen Werte zu erhalten und
aufzudecken. Sie gründet sich auf die Respektierung
des alten Originalbestands und
auf authentische Urkunden. Sie findet dort ihre
Grenze, wo die Hypothese beginnt: Dort,
wo es sich um hypothetische Rekonstruktionen handelt,
wird jedes Ergänzungswerk,
das aus ästhetischen oder technischen Gründen
unumgänglich notwendig wurde, zu
den architektonischen Kompositionen zu zählen
sein und den Charakter unserer Zeit
aufzuweisen haben. Vor Inangriffnahme und während
der Restaurierung werden stets
kunstwissenschaftliche und historische Untersuchungen
anzustellen sein.
Art.
10. Wenn sich die traditionellen technischen
Verfahren als unzutreffend
herausstellen, kann die Restaurierung eines Denkmals
sichergestellt werden, indem
alle modernen Konservierungsverfahren und alle
modernen technischen Maßnahmen
eingesetzt werden, deren Wirksamkeit durch naturwissenschaftliche
Erkenntnisse
bewiesen und durch praktische Erfahrung garantiert
ist.
Art.
11. Der Anteil jeder Zeit am Entstehen
eines Baudenkmals muß respektiert werden.
Die Stilreinheit ist keinesfalls eines der im
Zuge der Restaurierung anzustrebenden
Ziele. Wenn ein Bauwerk verschiedene übereinanderliegende
Zustände aufweist, ist
eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur ausnahmsweise
gerechtfertigt, wenn die zu
entfernenden Elemente nur von geringer Bedeutung
sind, wenn die aufzudeckenden
Bestände ein Zeugnis von hervorragendem historischem,
wissenschaftlichem oder
ästhetischem Wert darstellen und wenn ihr
Erhaltungszustan als ausreichend
angesehen werden kann. Das Urteil über den
Wert der in Frage stehenden Elemente
und die Entscheidung über die zu entfernenden
Teile können nicht allein vom Verfasser
des Projektes stammen.
Art.
12. Die Elemente, welche dazu bestimmt
sind, fehlende Teile zu ersetzen, müssen
sich dem Ganzen harmonisch eingliedern, aber dennoch
vom Originalbestand
unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den
Wert des Denkmals als Kunst- und
Geschichtsdokument nicht verfälscht.
Art.
13. Hinzufügungen können
nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten
Bauteile des Denkmals, seinen traditionellen Rahmen,
die Harmonie seiner
Komposition und seine Beziehungen zur Umgebung
respektieren.
Denkmalgebiete
Art.
14. Die Denkmalgebiete müssen
Gegenstand besonderer Pflege sein, damit ihre
Integrität, ihre funktionelle Erneuerung,
ihre Anpassung und Wiederbelebung gesichert
werden können. Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten
sind so durchzuführen,
daß sie eine sinngemäße Anwendung
der Grundsätze der vorstehenden Artikel
darstellen.
Grabungen
Art.
15. Ausgrabungen müssen nach wissenschaftlichen
Richtlinien und nach der 1956
von der UNESCO angenommenen "Empfehlung"
ausgeführt werden, welche die
internationalen Grundsätze bei archäologischen
Grabungen festlegt.
Die Erschließung der Ruinen sowie die Erhaltungs-
und dauernden Pflegemaßnahmen
von Architekturteilen und aufgedeckten Objekten
sind zu gewährleisten. Darüber hinaus
werden alle Initiativen ergriffen werden, um ein
leichteres Verständnis der aufgedeckten
Denkmäler zu ermöglichen, ohne daß
deshalb ihrer Bedeutung jemals Abbruch getan wird.
Jede
Rekonstruktionsarbeit soll jedoch von vornherein
ausgeschlossen sein. Nur die
Anastylose kann ins Auge gefaßt werden,
das heißt eine neuerliche Zusammenfügung
von aus dem Zusammenhang gelösten Bestandteilen.
Teile, die zur Integration solcher
Elemente nötig sind - sie sind auf das Minimum
zu beschränken, welches die Erhalung
des Denkmales und die Kontinuität seiner
Formen gewährleistet -, werden immer als
solche erkennbar zu gestalten sein.
Dokumentation und Veröffentlichung
Art.
16. Die Erhaltungs-, Restaurierungs-
und Grabungsarbeiten werden stets mit der
Erstellung einer exakten Dokumentation Hand in
Hand zu gehen haben. Diese
Dokumentation wird Berichte über Untersuchungen,
Beurteilungen und Illustrationen in
Form von Zeichnungen und Lichtbildern umfassen.
Alle Abschnitte der Arbeit für die
Freilegung, die Bestandssicherung, die Zusammenfügung
und Integration sowie alle im
Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und
formalen Einzelheiten werden zu
verzeichnen sein. Diese Dokumentation wird in
Archiven einer öffentlichen Organisation
hinterlegt und den Forschern zur Vefügung
gestellt werden. Eine Veröffentlichung
dieses Materials wird empfohlen.
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